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AGB

1. BESTIMMUNGEN
Der Kunde wird nachstehend als Auftraggeber genannt Energieunion GmbH wird nachstehend als Auftragnehmer genannt

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2. ANGEBOTSGRUNDLAGEN

Bestandteile dieses Angebotes können folgende Dokumente bilden wie - Ergänzungen und Zusatzvereinbarungen zu den Leistungspositionen - Verhandlungsprotokolle - Planunterlagen, Skizzen und andere graphische Darstellungen - Datenblätter und technische Unterlagen welche jedoch nur integrierender Bestandteil des Auftrages werden, wenn diese von beiden Parteien gegengezeichnet werden. Werden die Anlagen nicht laut oben angeführten Absatz zwischen den Parteien gegengezeichnet, dienen die Dokumente als Zusatzinformation oder Ausführungsvorschläge, sind jedoch für die effektive Ausführung nicht bindend. Die Auftragssumme ist mit Ausnahme von Pauschalabhandlungen als nicht bindend, diese wird nach der Endabrechnung mit den effektiv geleisteten Mengen und Leistungen erhoben. Wird nicht ausdrücklich eine andere Art der Vergütung schriftlich vereinbart, so erfolgt die Vergütung nach den abzurechnenden Maßen mal angebotene (vereinbarten) Einheitspreisen laut dem vertragsgegenständlichen Leistungsverzeichnis. Es liegt ein unverbindlicher Kostenvoranschlag vor. Wird ein Pauschalvertrag vereinbart, so gilt die Pauschalsumme für die, z.B. durch ein Leistungsverzeichnis, beschriebene Leistung. Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen und Änderungen in den Umständen der Leistungserbringung, die nicht der Risikosphäre des Auftragnehmers zuzuordnen sind, können zu Nachträge des Auftragnehmers führen.

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3. REALISIERUNGSZEITRAUM

Die Arbeiten werden innerhalb von 240 Tagen nach Auftragserteilung fertiggestellt. Eventuelle Varianten der angebotenen Leistungen oder Zusatzdienstleistungen und/oder Zusatzlieferungen entbindet den Auftragnehmer von jeglicher terminlichen Übergabeverpflichtung und stellt den Auftragnehmer von jeder möglichen Schadensforderung bzw. Geltungsmachung etwaige Pönalen frei.

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4. NICHT IM ANGEBOT ENTHALTENE KOMPONENTEN ODER DIENSTLEISTUNGEN

Leistungen und/oder Lieferungen welche nicht im vorliegenden Auftrag enthalten sind werden als Regiearbeiten geleistet bzw. mit Aufschlag auf das Liefervolumen angeliefert. Folgende Stundensätze und Deckungsbeiträge gelten als zwischen den Parteien vereinbart: - Regiearbeiten: 65,00 € pro h Arbeitsleistung (95,00 € pro h für technische Zusatzleistung) - Baumaterial, Hilfsmaterial sowie Fremdleistungen werden mit den Listenpreisen zuzüglich 20 % verrechnet - Gerätemieten welche in ihrer Höhe nicht gesondert vertraglich vereinbart sind, werden laut dem Geschäftsjahr gültigen Preisverzeichnis der Hochbauarbieten der Autonomen Provinz Bozen abgerechnet.

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5. VERPFLICHTUNGEN DES AUFTRAGGEBERS

Der Auftraggeber ist verpflichtet für die dem Auftragnehmer anvertrauten Leistungen notwendigen Genehmigungen und Autorisierungen einzuholen, außer diese sind Teil der Leistungen des Auftragnehmers. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet alle notwendigen Unterschriften und Freigaben zum Erhalt der Genehmigungen zu leisten. Sämtliche statische Überprüfungen für durchzuführende Um- oder Zubauarbeiten sind vorab vom Auftraggeber abzuklären außer diese sind Teil der Leistungen des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist verpflichtet die vertraglich vereinbarten Termine (Übergabe, Zahlung, Abnahme) einzuhalten. Des Weiterem ist der Auftraggeber - wenn nicht anders vereinbart - zuständig für - sämtliche branchenfremden Vorbereitungs- und Nebenarbeiten wie insbesondere bauliche, Erd-, Boden-, Maurer- und Stemmarbeiten; - die Versorgung des Installationsortes mit Strom, Wasser, Beleuchtung, Heizung und Zuleitungen; - die Verfügbarkeit von Bedarfsgegenständen und -stoffen wie Gerüste, Hebefahrzeuge, sowie geeignetes Personal für das ev. Abladen des Vertragsgegenstandes und den Transport auf dem Betriebsgelände des Kunden;

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6. VERPFLICHTUNGEN DES AUFTRAGNEHMERS

Der Auftragnehmer übernimmt die Haftung für die Einhaltung aller behördlichen und rechtlichen Vorschriften inklusive der geltenden Normen und Richtlinien welche seinen Arbeitsumfang und-Bereich betreffen, insbesondere jene der Sicherheitsbestimmungen und Vorkehrungen im Bereich Sozialleistungen für das am Bau beschäftigte eigene Personal. Der Auftragnehmer verpflichtet sich beanstandete Mängel, welche im Zuge der Bauabnahme festgestellt wurden innerhalb kürzester Zeit zu beheben, sollten diese Mängel nach der Bauabnahme hervortreten, so gelten diesbezüglich die vom gesetzvorgesehen Bestimmungen im Bereich der Gewährleistung/Garantien. Der Auftraggeber ist befugt eventuelle aufgetretene Mängel von Dritten beheben zu lassen, sollte der Auftragnehmer der Forderung zur Mängelbehebung durch den Auftraggebern nicht innerhalb 10 Tagen nachkommen. Sollte keine Mängelbeanstandung durch den Auftraggeber erfolgen ist der Auftragnehmer von jeglicher Schadensrückforderung durch den Auftraggeber befreit.

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7.RÜCKTRITT MÖGLICHKEIT/VERTRAGSAUFLÖSUNG

Der vorliegende Auftrag gilt als aufgehoben wenn die grundlegenden Voraussetzungen für eine Vertragserfüllung nicht mehr gegeben sind. Als auflösende Bedingungen gelten Für beide Parteien: - bei Konkurs oder Insolvenzverfahren einer der beiden Vertragsparteien. Für den Auftraggeber: - Bei offensichtlicher Unfähigkeit des Auftragnehmers in der Ausführung der Vertragsleistungen Für den Auftragnehmer: - Fehlende behördliche Genehmigungen welche die Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht ermöglichen. - wenn die vereinbarten Zahlungstermine bzw. Akontozahlung nicht vertragsmäßig durch den Auftraggeber geleistet werden. Der Vertrag ist durch Einschreiben oder zertifizierte Email mit Vorankündigung von 10 Tagen bei Eintritt der obgenannten Gründe auf kündbar. Sollte die Vertragsauflösung durch den Auftraggeber verschuldet sein, so ist dieser verpflichtet dem Auftragnehmer für die Aufwendungen und die ausgeführten Leistungen sowie den entgangenen Gewinn bis zum Auflösungsdatum zurückzuerstatten.

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8. WEITER VERGABEN

Der Auftraggeber gibt sein Einverständnis, dass einige Arbeitsleistungen auch weiter vergeben werden können, zum Teil oder gesamt. Der Auftragnehmer bleibt jedoch Allein verantwortlicher für die auch vom Subunternehmer durchführten Leistungen gegenüber dem Auftraggeber. Dem Auftraggeber ist es nicht erlaubt, direkte Anweisungen oder Absprachen mit dem Subunternehmen auszuführen, es sei denn der Auftragnehmer gibt diesbezüglich schriftlich seine Einwilligung.

Wenn der Auftraggeber jedoch den Auftragnehmer beauftragt, sämtliche Erd-, Boden-, Maurer- und Stemmarbeiten zu machen (ohne dass er um Bescheid gibt, wo sich jegliche Leitungen befinden) so übernimmt der Auftragnehmer keine Verantwortung für anfallende Schäden (Wasserleitungen, Stromleitungen, Gartenleitungen, uvm.). bzw. der Auftraggeber erklärt, dass er die entstandenen Schäden selbst übernimmt und den Auftragsnehmer Schadenfrei haltet.

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9. VERANTWORTUNG FÜR GELIEFERTE KOMPONENTEN

Die Anlagenteile werden an den Installationsort oder einer anderen vom Auftraggeber genannten Adresse geliefert. Im Falle einer zwischenzeitlichen Lagerung liegt die Verantwortung über die gelieferten Anlagenteile beim Auftraggeber, welcher diese an einem sicheren Ort und fachgerecht lagern muss. Für eventuelle Schäden bzw. Diebstähle an der Anlage haftet der Auftraggeber.

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10. ZAHLUNGSTERMINE - 40% Anzahlung bei Auftragserteilung - 50% Bei Ankündigung der Bereitstellung der Ware ab Werk - 10% Bei Endmontage der gelieferten Ware Zahlungsfrist: bei Sicht Die Verzugszinsen bei nicht zeitgerechter Bezahlung betragen 8% über dem BZE-Basiszinssatz.

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11. MEHRWERTSTEUER

Der Auftraggeber erklärt unter eigener Verantwortung, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des reduzierten Mehrwertsteuer-Satzes gegeben sind. Die übergebenen Arbeiten betreffen folgende Bautätigkeit O 4% Neubau Wohnung (Erstwohnung) laut DPR 633 vom 26/10/1972 O 10% Neubau Wohnung welche nicht als Erstwohnung deklariert ist und in welche keine Geschäftslokale vorgesehen sind O 4% Neubau eines landwirtschaftlichen Wohnhauses laut DPR 633 vom 26/10/1972 Art. 21bis O 10% Wiedergewinnung bzw. Sanierung laut Art. 31, Abs. 1 Ges. 05/08/1978 C+D und laut beiliegender Bestätigung O 10% ordentliche/außerordentliche Instandhaltungsarbeiten an priv. Wohngebäuden (Art. 31 Abs. 1 Ges. 05/08/1978 Nr. 457 A+B) O 10% PV-Anlagen laut Art. 127 Tab. A, Teil, III des DPR 633/72 vom 26/10/1972 Bei eventueller Nichtanerkennung des reduzierten Mehrwertsteuersatzes seitens der Steuerbehörde oder anderen Körperschaften sind alle Nachzahlungen und ev. sonstige Spesen zu Lasten des Auftraggebers.

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12. GEISTIGES EIGENTUM

Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die vom Auftragnehmer beigestellt oder durch dessen Beitrag entstanden sind, bleiben dessen geistiges Eigentum. - Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf der ausdrücklichen Zustimmung. - Der Auftraggeber verpflichtet sich weiteren zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

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13. ALLGEMEINES

Es gilt italienisches Recht, Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten ist das Gericht von Bozen (BZ). Sollten einzelne Teile der AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt. - Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass mögliche Berechnungen des zukünftigen Ertrages und der Wirtschaftlichkeit der gelieferten Photovoltaikanlage wie auch der Wärmepumpe nicht exakt vorhersehbar und dementsprechend nicht exakt berechenbar sind. Der Auftraggeber nimmt insbesondere zur Kenntnis, dass alle Ertragsberechnungen und Berechnungen über die Wirtschaftlichkeit der Anlage auf geltende gesetzliche Bestimmungen, Datenbanken zur Berechnung und Schätzung des Energieertrages sowie auf allgemeine Erfahrungswerte hinsichtlich der Kostenschätzung beruhen. Die Schätzungen des Energieertrages wiederum beruhen auf historischen Wetterdaten und durchschnittlichen Leistungswerten von Photovoltaikmodulen. Sollte somit vom Auftragnehmer das Angebot eine energetische und wirtschaftliche Ertragsprognose beigelegt worden sein, so nimmt der Auftraggeber zur Kenntnis, dass diese Errechnung aufgrund der in dieser Bestimmung erwähnten Vorgangsweise erfolgt ist, weshalb eine direkte oder indirekte Haftung des Auftragnehmers für in Zukunft auftretende abweichende energetische und wirtschaftliche Ertragswerte durch Unterzeichnung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen wird.

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